Rechtsanwalt für Familienrecht – Aufgabengebiet Unterhaltszahlungen
Ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen bei Rechtsstreitigkeiten behilflich sein. In einer Weiterbildung erlangt der Jurist das Fachwissen zum Familienrecht – wie z.B. Ehe- und Familienrecht, Kindschaftsrecht, internationales Privatrecht oder Recht für eingetragene Lebenspartnerschaften. Der Rechtsanwalt für Familienrecht erhält von der Rechtsanwaltskammer bei Eignung die Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung tragen zu dürfen. In Lünen hat z.B. Dr. Strecker & Hane GbR diese Fachkompetenz.
Laut Fachanwaltsordnung muss ein Rechtsanwalt für Familienrecht den Nachweis erbringen, dass er mindestens 3 Klausuren während der Weiterbildung erfolgreich bestandet hat. Des Weiteren muss der Anwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er 120 Fälle - wovon über 60 Verfahren über das Gericht gelaufen sind – persönlich und weisungsfrei betreut hat.
In den §§ 1297 – 1921 BGB wird das Familienrecht geregelt. Im Familienrecht werden die Verhältnisse zwischen Personen reguliert, die sich für eine Ehe entscheiden bzw. sich scheiden lassen. Im Familienrecht können auch Homo-Ehen oder Lebenspartnerschaften geregelt werden.
Eine besondere Rolle im Familienrecht nimmt die Ehe ein. Wenn nichts anderes vereinbart wurde und ein Standesbeamter hat die Ehe geschlossen, so lebt das Paar in einer Zugewinngemeinschaft. In dieser wird geregelt, dass Partner die Vermögenswerte behalten, die sie schon vor der Ehe besaßen. Wenn während der Partnerschaft gemeinsam Hausrat angeschafft oder ein Gemeinschaftskonto eröffnet wird, so gehört dieses Eigentum beiden Partnern.
Sollte die Ehe scheitern, so muss laut Familienrecht eine Trennungszeit von Einem Jahr eingehalten werden. Ist ein Partner in der Trennungsphase finanziell benachteiligt, so steht im Trennungsunterhalt zu. In einigen Härtefällen kann eine Ehe auch in weniger als einem Jahr geschieden werden, beispielsweise wenn aufgrund von häuslicher Gewalt für einen Partner die Ehe nicht weitergeführt werden kann. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt, sobald es zur Scheidung kommt.
Ehegattenunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eingefordert werden. Dies geschieht meistens dann, wenn der geschiedene Partner minderjährige Kinder betreut und deshalb nicht selbst arbeiten kann. Die Scheidungsfolgen können mit einer Scheidungsvereinbarung geregelt werden, in der der Zugewinnausgleich oder die Höhe des Unterhalts geregelt werden können. Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, wenn Kinder während der Ehe geboren wurden. Hierin sollte Sorgerecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsberechnung und Umgangsrecht festgehalten werden.
Kann mit einem Vaterschaftstest dem geschiedenen Ehepartner später nachgewiesen werden, dass er nicht der leibliche Vater ist, so muss trotzdem die Zahlung des Unterhalts weiter bestehen bleiben. Dem Ehemann steht es frei, über ein Gericht die Vaterschaft anzufechten und feststellen zu lassen, das er nicht der leibliche Vater des in der Ehe geborenen Kindes ist.
Wird ein Kind geboren und die Eltern sind noch nicht verheiratet, so trägt die Mutter erst mal das alleinige Sorgerecht. Entspricht es dem Kindeswohl, so ist dem Vater überlassen, ob er das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragt. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss stets bei Unterhaltsberechnung beachtet werden.
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