Pflichtteilsrecht

Erben ist etwas, das heute mit vielen Gesetzen und Regelungen verbunden ist. Daher sollte man sich auch mit den dahinterstehenden Rechten und Pflichten auseinandersetzen. Besonders das Pflichtteilsrecht, wie es beispielsweise von Volker Köckritz - Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Bremen vertreten wird, ist dabei von Bedeutung, denn laut der gesetzlichen Erbfolge müssen alle Anverwandten bedacht werden. Doch was muss dabei alles beachtet werden und wie sieht eigentlich die Aufteilung aus, wenn mehrere Personen erbberechtigt sind? Wir haben hier die wesentlichen Fakten zusammengetragen, damit die Erbschaft zu keiner problematischen Angelegenheit wird. 

Was besagt das Pflichtteilsrecht?

Das Pflichtteilsrecht baut auf der gesetzlichen Erbfolge auf. Es regelt, welchen Anteil jeder Erbberechtigte laut seines Verwandtschaftsgrades zum Verstorbenen erhält. Die dabei festgelegten Regelungen gelten unabhängig von Testamenten oder anderen Absprachen, die zwischen dem Verstorbenen und anderen Personen getroffen wurden. Dies bedeutet, dass der Pflichtteil etwas ist, das zwangsläufig an die jeweiligen Personen ausgezahlt werden muss. 

Das Pflichtteilsrecht stellt eine gesetzliche Grundlage dar. Dies bedeutet, dass jeder Erbberechtigte einen gerichtlichen Anspruch auf diesen erheben kann. Dies ist auch bei unehelichen Kindern der Fall. Allerdings kann der Pflichtteil auch versagt werden, wenn entsprechende Hemmnisse im Raum stehen. In einem solchen Fall geht der gesamte Anspruch auf diesen verloren.   

Hemmnisse im Pflichtteilsrecht

Ein bedeutendes Hemmnis stellt natürlich die Schuld der jeweiligen Person beim Tod des Erblassers dar. Hierbei muss es sich aber um ein absichtliches Verschulden handeln oder zumindest muss von der jeweiligen Person die Todesfolge in Kauf genommen worden sein. 

Ein weiteres Hemmnis stellt die rechtskräftige Enterbung dar. Diese muss allerdings von einem Gericht beschlossen worden sein. Die bloße, schriftliche Niederlegung durch den Erblasser genügt in diesem Fall nicht. Auch nach einer Erbausschlagung geht der Pflichtteil verloren. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn explizit auf diesen verzichtet wird. Ist ein solcher Verzicht nicht in der Erbausschlagung festgehalten, so gilt weiterhin das normale Pflichtteilsrecht. 

Anwendung nach der gesetzlichen Reihenfolge  

In der Regel erhalten Ehefrauen und Ehemänner das Vorzugserbrecht. Dies bedeutet, dass sie beim Fehlen eines Testamentes die vorrangigen Alleinerben darstellen. Mindestens aber die Hälfte der Erbsumme samt Grundbesitz und allem anderen Vermögen stehen dem jeweiligen Ehegatten oder der Gattin zu. Die Kinder des Verstorbenen - hier ist es unbedeutend, ob diese ehelich oder unehelich sind - haben mindestens noch einen Anspruch von 25 Prozent. 

Die entsprechenden Pflichtteile rechnen sich entsprechend herunter, je weiter eine Person verwandtschaftlich vom Erblasser entfernt ist. Dabei gilt allerdings das Prinzip, dass der Pflichtteil, sollte kein weiterer Erbe ausfindig gemacht werden können, immer an die nächste Verwandte Person überantwortet wird. Dies kann im Extremfall auch eine Person mit einem Verwandtschaftsverhältnis im 7. oder 8. Grad sein, wenn sich niemand anderes ermitteln lässt. Für die Verteilung der Pflichtteile und die Durchsetzung des Rechts ist jeweils das zuständige Erbschaftsgericht verantwortlich.


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