Maklerrecht

Ein Makler ist ein Vermittler von Gegenständen oder Dienstleistungen und betreut die Kunden bis zum Abschluss des Vertrages. Die Rechtsgrundlagen der Berufsausübung der Maklertätigkeit sind in der Makler- und Bauträgerverordnung festgelegt. Zu den Verpflichtungen des Auftraggebers zählt die Zahlung eines Maklerlohns (Vermittlungsgebühr), der im Erfolgsfall fällig wird. Dieses Honorar wird im Fachjargon auch als Maklercourtage bezeichnet. Der Anspruch auf diese Provision ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 652 geregelt. 

Demnach erhält der Makler seinen Lohn erst, wenn zusätzlich zu dem zwischen ihm und seinem Kunden geschlossenen Vertrag auch noch der Hauptvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen wurde. Für einen Makler stellen diese rechtlichen Bestimmungen ein doppeltes Risiko dar. Jede Störung im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden des Maklers und der vermittelten Partei wirken sich negativ auf den Maklervertrag und den Provisionsanspruch aus. Trotz erbrachter Leistungen haben Makler deshalb oft keinen Zahlungsanspruch. Beim Maklervertrag gilt der Grundsatz, dass der Vertrag durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt. Dabei gilt ein Maklervertrag als geschlossen, wenn sich der Kunde in mündlicher oder schriftlicher Form an einen Makler wendet und bezugnehmend auf dessen Inserat um weitere Auskünfte bittet. 

Schon mit der Bekanntgabe einer Objektadresse oder einer Verkäuferanschrift an den potentiellen Kunden gilt ein Vertrag als abgeschlossen. Dem Makler entstehen bereits vor der Vermittlung der Immobilien oder anderen Gegenständen teilweise umfangreiche Kosten. Die Kosten von Anzeigen in Tageszeitungen und anderen Medien sind für Gewerbetreibende meistens hoch. Dabei geht der Makler das Risiko ein, dass er für das von ihm beworbene Objekt keinen Käufer findet oder der Kunde trotz qualifizierter Beratung und zeitaufwändiger Besichtigung kein Interesse an der Immobilie hat. Zudem beauftragen viele Immobilienverkäufer mehrere Makler gleichzeitig und kümmern sich zusätzlich selbst darum, einen Käufer oder Mieter für ihre Immobilie zu finden. Die Tätigkeit eines Maklers ist deshalb nicht einfach. 

Mit dem Maklerrecht, das zum Beispiel durch Düpmeier Robert Rechtsanwalt verteidigt wird, sollen Rechte und Pflichten eines Maklers und dessen Kunden gleichermaßen berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 652, 653, 654 BGB) sind teilweise recht dürftig. Aufgrund der geringfügigen gesetzlichen Regelungen ist das Recht des Maklers weitgehend Richterrecht. Dadurch können Instanzgerichte regional unterschiedliche Entscheidungen treffen. Auf eine einheitliche gesetzliche Regelung kann in diesem Bereich nicht zurückgegriffen werden. Auch für erfahrene Richter ist es oft nicht einfach festzustellen, ob der Makler in einem bestimmten Fall Anrecht auf die Provision besitzt oder nicht. Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Kaufobjekt dem Kunden anhand eines Exposés angeboten wurde und bereits eine Besichtigung erfolgte. Die Feststellung eines Provisionsanspruchs hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb ist die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen besonders wichtig. 

Im Wohnungsvermittlungsgesetz sind sowohl die Höhe der Provision und die Fragen der Verflechtung geregelt. Dort ist beispielsweise festgelegt, dass beim Anmieten einer Wohnung neben einer Kaution auch Maklergebühren fällig werden. Eine Maklercourtage kann bis zu zwei Monatsmieten (Kaltmiete) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Außerdem sind wichtige Grundlagen zur Darlehensvermittlung in § 655a ff. BGB festgeschrieben. Bei der Vermittlung von Grundstücken kommt die Makler- und Bauträgerverordnung zur Anwendung. Durch das Bestellerprinzip im Maklerrecht ist inzwischen geregelt, dass nur derjenige, der einen Makler bestellt auch Provision bezahlen muss.


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