Rechtsanwälte – gekonnte Künstler im Umgang mit Paragraphen?

Die Bezeichnung der Rechtsanwälte hat ihren Ursprung im Germanischen: „rehta" bedeutet „richten" und „anawalt" bedeutet „Gewalt". Heute versteht man darunter eine Berufsbezeichnung, deren Beteiligte juristischen Beistand leisten. Der Rechtsanwalt gehört, wie beispielsweise der Wirtschaftsprüfer, zu den rechtsberatenden freien Berufen. Bereits seit 1988 befasst sich das Anwaltsrecht in Deutschland mit allen Belangen im Bereich des Berufsfeldes des Rechtsanwaltes. 

Die Aufgaben eines Rechtsanwalts

Rechtsanwälten, wie zum Beispiel bei der Kanzlei am Stadthaus I, kommt die Aufgabe zu, dem jeweiligen Auftraggeber innerhalb der staatlichen Rechtsnormen und mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen sie jedermann vertreten oder beratend zur Seite stehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit zuvor die Gegenseite vertreten oder beraten hat. Eine weitere Ausnahme bildet zudem eine Tätigkeit, die zur Neutralität verpflichtet, so beispielsweise bei einem Notar oder einem Mediator. Diese parteiliche Interessenvertretung ist für das Berufsbild des Rechtsanwalts prägend. Die beratende Tätigkeit umfasst die Beratung zur Rechtslage, den Erfolgsaussichten und die Möglichkeit zur Sicherung von Beweisen und den Kosten, die anfallen können, ebenso wie dem bestehenden Kostenrisiko.  In Deutschland ist es generell möglich, sich in einem Verfahren vor den Behörden oder vor einem Gericht von einem Anwalt vertreten zu lassen. Handelt es sich um ein Strafprozessverfahren oder um ein Bußgeldverfahren, so wird der Rechtsanwalt als Verteidiger bezeichnet. In Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof besteht in Deutschland ein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich nicht selbst vertreten können, sondern sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, die höheren Gerichtsinstanzen zu entlasten. 

Die BRAO und die BORA

In der Bundesrechtsanwaltsordnung, kurz BRAO, werden die Aufgaben eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, jedoch nicht abschließend aufgeführt. In § 1 der BRAO findet sich die Definition für einen Rechtsanwalt. Es handelt sich um ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege". In der Berufsordnung, kurz BORA, findet sich eine Beschreibung seiner Aufgaben. 

Der Fachanwaltstitel

erfügt ein Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen, so kann dieser bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf die Bezeichnung „Fachanwalt für…" stellen. Die Fachanwaltsordnung, kurz FAO, regelt alle Einzelheiten zu den Voraussetzungen zum Führen dieses Titels. Im Moment gibt es folgende Fachanwaltsbezeichnungen: Fachanwalt für Agrarrecht, für Arbeitsrecht, für Bank- und Kapitalmarktrecht, ebenso wie für Bau- und Architektenrecht, für Erbrecht, für Familienrecht, für gewerblichen Rechtsschutz, für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Informationstechnologierecht, sowie für Insolvenzrecht, für internationales Wirtschaftsrecht, für Medizinrecht, für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, für Migrationsrecht, für Sozialrecht, für Steuerrecht, für Strafrecht und auch für Transport- und Speditionsrecht, für Urheber- und Medienrecht, für Verkehrsrecht, für Vergaberecht, für Versicherungsrecht und für Verwaltungsrecht. Jedes Jahr muss der Titelträger einen Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer darüber erbringen, dass er sich in seinem speziellen Fachbereich fortgebildet hat.


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